Gemäß § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V können Vertragspartner der Krankenkassen i. S. v. § 127 SGB V nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Die Leistungserbringer von Hilfsmitteln müssen daher zur ordnungsgemäßen, fach-gerechten Ausübung ihres Berufes befähigt und räumlich sowie sachlich angemessen ausge-stattet sein. Dies gilt entsprechend für Leistungserbringer von Pflegehilfsmitteln (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Der GKV-Spitzenverband gibt Empfehlungen für eine einheitliche An-wendung der Anforderungen nach § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V ab. In diesen Empfehlungen werden die im Gesetz allgemein beschriebenen Anforderungen an die technische und per-sönliche Eignung bzw. Leistungsfähigkeit der Leistungserbringer konkretisiert, d. h., es wer-den Eignungskriterien für die einzelnen Versorgungsbereiche festgelegt.
Die Kranken- bzw. Pflegekassen (im Folgenden: Krankenkassen) stellen sicher, dass die Vo-raussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind. Die Leistungserbringer führen den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 durch die Vorlage eines Zertifikats einer Präqualifizierungsstelle, bei Verträgen nach § 127 Absatz 3 kann der Nachweis im Ein-zelfall auch durch eine Feststellung der Krankenkasse erfolgen. Die Präqualifizierungsbestä-tigungen/-zertifikate sind auf höchstens Jahre zu befristen.
Weiter gehende, auftragsbezogene Kriterien sind Bestandteil der Verträge nach § 127 SGB V. Ein Leistungserbringer kann nur dann Vertragspartner der Krankenkasse werden, wenn er auch diese Anforderungen erfüllt.
Sowohl bei den individuellen Eignungsprüfungen durch die Krankenkassen als auch bei den Präqualifizierungsverfahren sind ab dem 1. Oktober 2017 die nachfolgenden Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V zu beachten.
Es handelt sich hierbei um die neunte Fassung der erstmals am 18. Oktober 2010 beschlos-senen und am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Empfehlungen gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Sie ersetzt die seit dem 1. Januar 2017 geltende achte Fassung der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V.
Versorgungsbereiche mit inhaltlichen, d.h. die von ihnen umfassten Produktuntergruppen und –arten betreffenden Änderungen sind durch eine ergänzende Ziffer hinter der alphanu-merischen Bezeichnung des Versorgungsbereichs im Kriterienkatalog gekennzeichnet, die die jeweilige Fassung der Empfehlungen angibt, in der die Änderung vorgenommen wurde.